Leistungen

Patent

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Was ist eine Erfindung?

Und wie lässt sie sich mit einem Patent schützen?

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Was ist eine Offenlegungs- und was eine Patentschrift?

Und woran lässt sich der Unterschied erkennen?

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Wo gilt überhaupt ein Patent?

Und wie erlange ich Schutz in Europa und im Ausland?

Um in Deutschland ein Patent oder ein Gebrauchsmuster für eine Erfindung zu erhalten, muss sie beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) oder beim Europäischen Patentamt (EPA) in München angemeldet werden.

In der Anmeldung wird die Erfindung beschrieben und in den Figuren gezeigt, in den Patentansprüchen wird der geforderte Schutzbereich für die Erfindung definiert. Das Patentamt prüft, ob die Kriterien für eine Patentierung erfüllt sind. Wenn dies der Fall ist, kann auch direkt ein Patent erteilt werden – anderenfalls können im Prüfungsverfahren ggf. auch auf Basis der Beschreibung Änderungen eingebracht werden, um letztlich die Patenterteilung zu erwirken.

Dabei spielt der Stand der Technik eine zentrale Rolle bei der Beurteilung von Erfindungen. Damit ein Patent für eine Erfindung erteilt werden kann, muss sie neu sein und auf erfinderischer Tätigkeit beruhen. Das ist jedenfalls der Fall, wenn sie zum Zeitpunkt ihrer erstmaligen Anmeldung bei einem Patentamt nicht zum Stand der Technik gehört. Daher können die Erfolgsaussichten einer Patentanmeldung dann besser beurteilt werden, wenn der Stand der Technik (vollständig) bekannt ist. Wir bieten Recherchen an.

Zum Stand der Technik gehört alles, was in schriftlicher oder in mündlicher Form oder durch Benutzung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist. Das können also auch Aufsätze in Zeitschriften, Vorträge auf Konferenzen oder Messeausstellungen sein. Der wichtigste Zugang zum Stand der Technik sind aber die Tausende von Patentanmeldungen, die jedes Jahr von den Patentämtern weltweit veröffentlicht werden. Diesen Fundus ziehen auch die Patentämter bei ihren Prüfungen der Patentanmeldungen heran.

Zum Stand der Technik gehören übrigens auch Veröffentlichungen, die auf den Erfinder zurückgehen. Daher gilt: Bevor man jemandem, der nicht zur Geheimhaltung verpflichtet ist, die Erfindung erläutert, sollte man sie bei einem Patentamt angemeldet haben.
Patente haben eine Laufzeit von max. 20 Jahren ab Anmeldetag.

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Was ist eine Erfindung?

Und wie lässt sie sich mit einem Patent schützen?

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Was ist eine Offenlegungs- und was eine Patentschrift?

Und woran lässt sich der Unterschied erkennen?

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Wo gilt überhaupt ein Patent?

Und wie erlange ich Schutz in Europa und im Ausland?

Gebrauchsmuster

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Wie unterscheidet sich ein Gebrauchsmuster von einem Patent?

Und wann ist es nützlich?

Für ein Gebrauchsmuster (utility patent) wird gerne die Bezeichnung „kleiner Bruder des Patents“ verwendet. Dies liegt daran, dass ein Gebrauchsmuster im Unterschied zum Patent nicht auf Patentfähigkeit geprüft wird, sondern lediglich den formellen Anforderungen genügen muss und ggf. umgehend im Register eingetragen wird. Daher wird das Gebrauchsmuster auch als ungeprüftes Schutzrecht bezeichnet.

Ein weiterer Unterschied zum Patent ist die kürzere Laufzeit von nur 10 Jahren im Vergleich zu 20 Jahren des Patents. Es gibt noch zahlreiche kleinere Unterschiede zum Patent, die je nach genauem Zweck des Schutzrechts zum Tragen kommen können. So gibt es beim Gebrauchsmuster sogar eine Neuheitsschonfrist für Veröffentlichungen, die auf den Anmelder zurückgehen. Sprechen Sie mich gerne auf die Details an!

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Wie unterscheidet sich ein Gebrauchsmuster von einem Patent?

Und wann ist es nützlich?

Gebrauchsmuster

Marke

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Was ist eine Marke?

Wie bekomme ich Markenschutz für meinen Auftritt bzw. Darstellung?

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Wie bekomme ich Markenschutz im Ausland?

Was ist eine Unionsmarke oder eine Internationale Registrierung?

Marken begegnen uns vor allem als Wörter und Abbildungen (z. B. das Wort ‚Coca-Cola‘ oder die Abbildung ‚Mercedesstern‘). Aber nicht nur Wörter und Abbildungen können als Marken geschützt werden, sondern alle Zeichen, die geeignet sind, Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Das Markengesetz nennt u. a. Hörzeichen und die Form von Waren und ihrer Verpackungen, sowie Farben und Farbzusammenstellungen.

Damit ein Zeichen als Marke geschützt werden kann, muss es Unterscheidungskraft besitzen. Ein Verbraucher muss das Zeichen nämlich als Hinweis auf die Herkunft einer Ware oder Dienstleistung und nicht als die Beschreibung ihrer Eigenschaft wahrnehmen. Daher sind jedenfalls alle Wörter und Abbildungen, die fantasievoll gebildet sind, grundsätzlich zunächst dem Markenschutz zugänglich.

Darüber hinaus darf eine Marke nicht mit Marken eines anderen Unternehmens auf demselben oder ähnlichen Waren- oder Dienstleistungsgebiet verwechselbar sein. Gäbe es verwechselbare Marken, könnte nämlich gerade das passieren, was durch Marken verhindert werden soll: Kunden kaufen, weil sie sich an Marken orientieren, ein Produkt, das nicht von dem Unternehmen stammt, dessen Waren sie z. B. wegen ihrer Qualität bevorzugen.

Der Schutz für die Marke entsteht in erster Linie durch Anmeldung der Marke bei einem zuständigen Amt, für Deutschland also dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA). Dazu muss neben dem Zeichen auch ein Verzeichnis eingereicht werden, das die Waren und Dienstleistungen benennt, für die das Zeichen als Marke verwendet werden soll.

Marken werden zunächst für 10 Jahre im Register eingetragen. Nach Ablauf von 10 Jahren kann die Marke immer wieder um weitere 10 Jahre verlängert werden, so dass ein Markenschutz im Prinzip ewig bestehen könnte.

Schätzen Sie mal, wie alt die Marken Melitta, Persil und Daimler sind? Ein Klick auf die Marke zeigt den frühesten Eintrag im Register des DPMA.

Design

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Was schützt ein eingetragenes Design?

Wie erhalte ich Designschutz?

Ein eingetragenes Design schützt die äußere Erscheinung einer Sache oder einer gestalteten Fläche, unabhängig von technischen Funktionen. Erscheinungsmerkmale von Erzeugnissen, die ausschließlich durch deren technische Funktion bedingt sind, sind daher vom Designschutz ausgenommen.

Das Designgesetz (DesignG) definiert ein Design als die zweidimensionale oder dreidimensionale Erscheinungsform eines ganzen Erzeugnisses oder eines Teils davon, die sich insbesondere aus den Merkmalen der Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur und der Werkstoffe der Erzeugnisse selbst oder seiner Verzierung ergibt.

Ein Erzeugnis ist jeder industrielle oder handwerkliche Gegenstand, einschließlich Verpackung, Ausstattung, graphischer Symbole und typographischer Schriftzeichen.

Einem Designschutz zugänglich sind daher nicht nur Dinge wie Schmuck, Möbel und Alltagsgegenstände, wo es typischerweise auf deren Design ankommt, sondern durchaus auch z. B. Maschinen und Maschinenteile oder auch Autoscheinwerfer. Obwohl man als Ingenieur zunächst die technische Funktion sieht und an einen Patentschutz denkt, kann im Einzelfall aber auch darüber nachgedacht werden, ob solche an sich durch Technik geprägte Produkte nicht auch zum Design angemeldet werden sollten, wenn eine besondere Gestaltung vorliegt.

Ein Designschutz kann hilfreich sein, wenn damit zu rechnen ist, dass nicht nur die Technik 1:1 nachgebaut, sondern auch die äußere Erscheinung des Produkts übernommen wird. Für Zollbehörden, die auf Antrag schutzrechtsverletzende Waren beschlagnahmen, ist es ggf. wesentlich einfacher, eine Designverletzung festzustellen als eine Patentverletzung. Bei einer Designverletzung muss das Produkt nämlich nur mit den im Register hinterlegten Abbildungen verglichen werden. Damit kann ein Design auch flankierend zu einer Patent– oder Gebrauchsmusteranmeldung angemeldet werden.

Zur Anmeldung des Designs werden eine oder mehrere Abbildungen des Designs beim zuständigen Amt, also für Deutschland das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA), eingereicht. Die Kosten hierfür sind vergleichsweise gering, da weder eine Beschreibung noch Ansprüche ausgearbeitet werden müssen (aber ggf. kann eine Beschreibung hinzugefügt werden). Der Designschutz beträgt 25 Jahre, wobei alle 5 Jahre eine Aufrechterhaltungsgebühr zu zahlen ist.

Design

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Was schützt ein eingetragenes Design?

Wie erhalte ich Designschutz?

Recherchen

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Zur Vorbereitung einer Patent– oder Gebrauchsmusteranmeldung  wie auch zur Vorbereitung einer Markenanmeldung führen wir gerne Recherchen zu veröffentlichten Schutzrechten und anderen Dokumenten durch.

Im Rahmen von Einspruchs- und Nichtigkeitsverfahren oder auch zur Freistellung Ihrer Produkte („FTO“ – freedom to operate) führen wir auch umfassende und aufwändige Recherchen ggf. unter Zuhilfenahme von externen Rechercheuren durch, um Ihnen ein optimales Preis-Leistungs-Verhältnis anbieten zu können. Solche Recherchen können leicht bis 100 Stunden dauern. Dabei bleibt die anwaltliche Arbeit, also z.B. die Erstellung von Gutachten oder die Übernahme eines Einspruchs in anwaltlicher Hand.

Lizenzrecht

Ein Schutzrecht wie Patente, Gebrauchsmuster, Designs oder Marken ist ein Verbietungsrecht. Grundsätzlich kann es damit Dritten verboten werden, das geschützte Recht zu verletzen.

Dennoch kann es durchaus für alle Seiten vorteilhaft sein, wenn Dritten die Benutzung eines geschützten Rechts gewährt wird. Dies kann beispielsweise im Rahmen einer Lizenz ausgestaltet werden, die die Rechtsgewährung gegen Zahlung einer Lizenzgebühr gestattet. So können auch Kreuzlizenzsituationen durch geeignete Verträge abgebildet und gelöst werden, bei welchen zwei Parteien jeweils eigene Schutzrechte führen, die der jeweils anderen Partei ein bestimmtes Handeln verbieten würden.

Gerne stehe ich auch zur Klärung von fraglichen Verletzungs- oder Lizenzsituationen und für die Vorbereitung von Abgrenzungs- oder Lizenzverträgen an Ihrer Seite, damit es nicht zur Durchsetzung der Rechte kommen muss.

Lizenzrecht

Die Durchsetzung

Schutzrechte im gewerblichen Rechtsschutz wie Patente, Gebrauchsmuster, Designs oder Marken üben bereits durch ihre Existenz eine beachtliche Abschreckungswirkung auf potentielle Verletzer und Nachahmer aus, so dass viele Schutzrechte niemals vor Gericht durchgesetzt werden mussten und diese trotzdem dem Schutzrechtsinhaber eine herausgehobene Marktposition bereiten.

Grundsätzlich ermächtigen Schutzrechte deren Inhaber, den Schutzbereich auch gerichtlich für sich zu beanspruchen. So kann ein Schutzrecht sowohl die eigene Produktion wie ein Schild schützen, als auch im Falle einer potentiellen Verletzung (z.B. Produktnachahmung) wie ein Schwert eingesetzt werden, indem entsprechende Ansprüche bis hin zur Vernichtung einer ganzen Produktion durchsetzbar sind. Wir prüfen jeden Einzelfall akribisch und bieten Ihnen unsere Ideen und unser Netzwerk für die optimale Durchsetzung Ihrer Rechtsposition – und zwar auf beiden Seiten, egal ob Sie angegriffen werden oder ob Sie Ihre Position durchsetzen möchten.

Vertretungs-
übernahme

Egal aus welchem Grund Sie zu uns kommen: Wenn Sie in Ihrem Portfolio weitere Schutzrechte haben, übernehmen wir selbstverständlich gerne auch die Vertretung in allen weiteren Angelegenheiten für Sie, so dass Sie in uns den einen Ansprechpartner – auf Wunsch mit vollem Rundum-Service – für Ihre Schutzrechte finden. Auch in laufende Anmeldungen und Verfahren im gewerblichen Rechtsschutz können wir jederzeit einspringen.

Wir sind vor Ort in Bad Nauheim und Umgebung wie Frankfurt, Fulda, Gießen, Hanau, und sind gerne persönlich für Sie erreichbar. Das ist ein unschätzbarer Wert. Auch in dem Fall, dass Sie mit ihrer bisherigen Vertretung nicht zufrieden sind, sprechen Sie uns an und wir finden gemeinsam eine Lösung.

Vertretungs-
übernahme

Arbeitnehmer-
erfinderrecht

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Erfindungen am Arbeitsplatz:
Ein kurzer Abriss des Arbeitnehmer-
erfinderrechts

Wem gehört das Recht an einer Erfindung?

Die allermeisten Erfindungen werden in Deutschland von Arbeitnehmern im Zusammenhang mit ihrer abhängigen Beschäftigung für einen Arbeitgeber gemacht. Gemäß § 6 PatG beispielsweise steht das Recht auf das Patent (zunächst) dem Erfinder oder seinem Rechtsnachfolger zu. Allerdings würde kein Unternehmer in eine technische Entwicklung investieren, wenn er die dabei entstandenen Erfindungen nur mit Erlaubnis seiner bei ihm angestellten Erfinder nutzen könnte.

Es ist daher vernünftig, die Rechte auf ein Patent (automatisch) auf den Arbeitgeber als Rechtsnachfolger des Erfinders zu übertragen. Dieser Übergang (und dessen Vergütung) wird im Arbeitnehmererfindergesetz geregelt. Es sieht vor, dass der Erfinder seine Erfindung dem Arbeitgeber in Form einer Erfindungsmeldung mitzuteilen hat und dieser daraufhin berechtigt ist, die Rechte an der Erfindung zu beanspruchen.

Wenn Sie Fragen haben im Zusammenhang mit dem Arbeitnehmererfinderrecht, wie der Ausgestaltung einer Erfindungsmeldung oder einer Inanspruchnahmeerklärung, oder wenn es gilt, eine Erfindervergütung für eine Arbeitnehmererfindung zu vereinbaren oder festzusetzen, so sind Sie bei uns an der richtigen Adresse.

Kontakt und Anfahrt

Telefon:

+49 (0)60 32 / 40 31

E-Mail Adresse:

kanzlei@rauch-ip.de

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